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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 11 UZ 734/05
Rechtsgebiete: HRDG, VwGO
Vorschriften:
HRDG § 22 Abs. 4 | |
HRDG § 22 Abs. 5 | |
HRDG § 4 Abs. 2 | |
HRDG § 8 Abs. 3 | |
VwGO § 42 Abs. 2 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Beauftragung eines Leistungserbringers mit Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch
Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt,
am 9. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Januar 2005 (Az.: 2 E 2838/03) wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. März 2005 für beide Rechtszüge auf je 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Zulassungsantrag der Klägerin ist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Keiner der in der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels.
Nicht zu erkennen vermag der Senat zunächst die von der Klägerin behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erster Instanz (Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des oben genannten Zulassungsgrundes sind dann hinreichend dargelegt, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
Der Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag enthält keine stichhaltigen Gründe, die geeignet wären, die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.
Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2002 gerichtete Anfechtungsklage bereits unzulässig ist. Mit dem vorgenannten Bescheid wurde der Ortsverband C. des Beigeladenen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Gebiet des Rettungswachendienstbereiches Kassel, befristet bis zum 31. Dezember 2006, beauftragt. Der Bescheid verweist hinsichtlich der Rettungsmittel(vorhaltung) auf den Rettungsmitteldienstplan, welcher Bestandteil des Bereichsplans ist. Ergänzend wies der Beklagte den Ortsverband C. des Beigeladenen mit Schreiben vom 25. März 2003 an, den ab 1. April 2003 geltenden Rettungsmitteldienstplan, der eine Erhöhung der Vorhaltestunden von Rettungsdienstmitteln beinhaltete, zu dem vorgenannten Stichtag umzusetzen. Für ihre Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 erfolgte Beauftragung des Ortsverbands C. des Beigeladenen besitzt die Klägerin nicht die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Diese könnte sich, da der Bescheid nicht an die Klägerin gerichtet ist, nur unter dem Gesichtspunkt der Drittbetroffenheit ergeben, da sie als Leistungsträgerin für die Kosten, die durch die von dem Beigeladenen im Rahmen der erfolgten Beauftragung durchgeführte Notfallversorgung verursacht werden, durch Zahlung von Benutzungsentgelten (vgl. § 8 Abs. 3 und 4 HRDG) aufzukommen hat.
In den Fällen, in denen sich - wie hier - ein Dritter gegen den an einen anderen ergangenen begünstigenden Verwaltungsakt mit der Behauptung eigener Belastung durch diesen Verwaltungsakt wendet, bedarf es für die Annahme einer Klagebefugnis des Dritten der Feststellung, dass dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen betroffen sein kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Randnr. 71 zu § 42 VwGO).
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Bescheid vom 18. Dezember 2002 enthält für die Klägerin keine nach § 42 Abs. 2 VwGO berücksichtigungsfähige "Drittbelastung". Durch diesen Verwaltungsakt wurde keine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte oder rechtlicher Interessen der Klägerin herbeigeführt.
Durch die im Bescheid vom 18. Dezember 2002 ausgesprochene Auftragserteilung zur Durchführung der Notfallversorgung nach § 3 HRDG selbst wird die Rechtssphäre der Klägerin nicht berührt. Die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2 HRDG, wonach sich die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung der ihnen als Träger der bodengebundenen Notfallrettung einschließlich der Berg- und Wasserrettung obliegenden Aufgaben Dritter bedienen können und dabei die auf Landesebene im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder deren Untergliederungen und Tochtergesellschaften vorrangig berücksichtigen sollen, enthält ihrem Wortlaut nach keinen Hinweis darauf, dass sie (auch) den Schutz der Leistungsträger vor Kostenbelastungen durch bedarfswidrige oder unwirtschaftliche Erbringung von Rettungsdienstleistungen bezweckt. Auch den Gesetzesmaterialien sind Anhaltspunkte für eine solche Schutzrichtung der Norm nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird durch die Gesetzesbegründung belegt, dass die Vorschrift allein dem öffentlichen Interesse der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr durch Gewährleistung einer fachlich einwandfreien durchgängigen Gesamtversorgung der Bevölkerung mit Rettungsmitteln dient (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Rettungsdienstes in Hessen vom 23. Juni 1998, LT-Drucks. 14/4016, S. 28).
Dass § 4 Abs. 2 HRDG allein keinen Drittschutz zu Gunsten der Krankenkassen als Kostenträger für die im Rahmen der Beauftragung erbrachten Rettungsdienstleistungen zu vermitteln vermag, gesteht auch die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag zu. Ihr geht es mit ihrer Klage auch nicht darum, die Beauftragung des Ortsverbandes C. des Beigeladenen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Rettungsdienstbereich Kassel als solche zu beanstanden. Sie sieht sich vielmehr durch die im Zuge der Neufassung des Rettungsmitteldienstplans zum 1. April 2003 bestimmte, für den Beigeladenen verpflichtende Ausweitung der Vorhaltestunden für die eingesetzten Rettungsmittel und die sich aus dieser Erweiterung des Leistungsumfangs für sie ergebende Kostenmehrbelastung beeinträchtigt. Mit Rücksicht auf diese mit der Ausdehnung des Leistungsauftrags des Beigeladenen verbundenen Kostennachteile meint sie, ihre rechtliche Betroffenheit aus dem Zusammenhang der Auftragserteilung nach § 4 Abs. 2 HRDG mit der den Landkreisen und kreisfreien Städten durch § 3 Abs. 1 HRDG übertragenen Aufgabe zur Gewährleistung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports herleiten zu können. Nach § 4 Abs. 2 HRDG könnten, so die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags, nur die den Trägern der bodengebundenen Notfallversorgung nach § 3 Abs. 1 HRDG selbst zugewiesenen Aufgaben übertragen werden. Damit scheide eine Beauftragung zur Erbringung bedarfswidriger oder unwirtschaftlicher Leistungen des Rettungsdienstes aus.
Dieser Vortrag lässt einen Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung durch den an den Ortsverband C. des Beigeladenen ergangenen Auftrag zur Durchführung der Notfallversorgung nicht erkennen.
Die Klägerin geht in ihrer Argumentation davon aus, dass mit der Auftragserteilung in einer sie rechtlich betreffenden Weise auch darüber entschieden werde, welche Leistungen der Notfallversorgung zur Deckung des Bedarfs im Rettungsdienstbereich Kassel unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erforderlich sind. Für diese Annahme besteht indessen keine Grundlage. Der Bescheid vom 18. Dezember 2002 enthält keine Regelungen über Art und Umfang der von dem Beauftragten zu erbringenden Rettungsdienstleistungen. Vielmehr wird in dem Bescheid hinsichtlich der Rettungsmittelvorhaltung auf den Rettungsmitteldienstplan als Bestandteil des Bereichsplans verwiesen. In diesem ist nach § 22 Abs. 4 Satz 2 HRDG der Gesamtbedarf für den Rettungsdienst entsprechend den Anforderungen des Rettungsdienstplanes festzulegen. Auch die Klägerin trägt in der Antragsschrift zutreffend vor, dass die Anforderungen, die bei Erfüllung der Rettungsdienstaufgaben an die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu stellen sind, im Bereichsplan, also nicht in der Beauftragung des Leistungserbringers nach § 4 Abs. 2 HRDG geregelt werden. Mit Rücksicht hierauf vermag der Senat der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, die Anfechtungsklage der Klägerin richte sich bei sachgerechter Auslegung ihres Antrages gegen die mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 erfolgte Beauftragung "in der Fassung der mit Bescheid vom 25.03.2003 vorgenommenen Ergänzung". Das Schreiben der Beklagten vom 25. März 2003 enthält aus den dargelegten Gründen keine die Beauftragung vom 18. Dezember 2002 verändernde oder ergänzende Regelung, sondern lediglich einen Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Bereichsplans.
Die für die Klägerin belastenden Festlegungen im Bereichsplan stehen mit der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der Notfallversorgung auch nicht etwa in einem solch untrennbaren Zusammenhang, dass sich die Betroffenheit der Klägerin durch den Bereichsplan gleichsam automatisch auch auf die Beauftragung nach § 4 Abs. 2 HRDG auswirken würde. Durch die Erteilung des Auftrags an einen Dritten zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes wird zwar der Bereichsplan als rein verwaltungsinterner Planungsakt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Dezember 1995 - 11 TH 2400/ 94 - und vom 26. März 1999 - 11 TM 3406/98 u.a., Juris) mit Wirkung nach außen umgesetzt. Dies geschieht indessen nicht in der Weise, dass der Inhalt des Bereichsplans dem Beauftragten gegenüber - ggf. mit rechtlicher Wirkung auch für Drittbetroffene - nach außen hin für rechtlich verbindlich erklärt würde. Die Außenwirkung des Bescheides nach § 4 Abs. 2 HRDG erschöpft sich vielmehr in der Verpflichtung des Beauftragten zur Erbringung der Leistungen auf der Grundlage des Bereichsplans, ohne dass dieser selbst in den Regelungsbereich des Verwaltungsaktes einbezogen würde. Der Bescheid über die Vergabe des Auftrags an den Dritten zur Durchführung der Notfallversorgung enthält folglich keine Anordnung oder bestimmende Feststellung, welche Leistungen von dem Beauftragten nach dem Bereichsplan zu erbringen sind. Art und Umfang der Rettungsdienstleistungen werden vielmehr, wie bereits erwähnt, allein im Bereichsplan festgelegt, auf den im Bescheid über die Auftragsvergabe - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - lediglich hingewiesen wird. Die Rechtmäßigkeit der Auftragsvergabe zur Durchführung der Notfallversorgung hängt daher nicht von der Rechtmäßigkeit des Bereichsplans ab; insbesondere ist es für die Rechtmäßigkeit der Beauftragung des Dritten, im Hinblick auf den Leistungsträger, ohne Bedeutung, ob die ihm übertragenen Aufgaben den Festsetzungen des Bereichsplanes entsprechen oder ob der Plan selbst den Anforderungen des § 3 Abs. 1 HRDG an eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung genügt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 12.93 -, Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1). Es kommt insoweit für die Rechtmäßigkeit der Auftragsvergabe an den Dritten nicht darauf an, ob der Träger der Notfallversorgung seiner ihm nach § 3 Abs. 1 HRDG obliegenden Aufgabe zur Schaffung einer die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Notfallversorgung sicherstellenden Rettungsdienstinfrastruktur entsprochen, also eine ihm nach § 3 Abs. 1 HRDG "zugewiesene" Aufgabe übertragen hat.
Auch § 3 Abs. 1 HRDG selbst scheidet als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis der Klägerin in Bezug auf die Anfechtung der Auftragsvergabe an den Beigeladenen aus. § 3 Abs. 1 Satz 2 HRDG, wonach der Rettungsdienst die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports zu gewährleisten hat, beinhaltet eine allgemeine Umschreibung der Aufgaben des Rettungsdienstes und der bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu berücksichtigenden Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsaspekte. Diese Bestimmung richtet sich allein an die Landkreise und kreisfreien Städte als die zur Erfüllung dieser Aufgabe nach § 4 Abs. 1 HRDG verpflichteten Träger der Notfallversorgung. Subjektive Rechte der Krankenkassen als Kostenträger, insbesondere ein Recht zur Abwehr bedarfswidriger oder unwirtschaftlicher Leistungen, lassen sich dieser Regelung nicht entnehmen.
Eine Betroffenheit der Klägerin in eigenen Rechten kann ferner auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie für die Erbringung der im Bereichsplan als bedarfsgerecht und wirtschaftlich bestimmten Leistungen durch den Beigeladenen entgeltpflichtig ist. Die Pflicht, für die Kosten der Notfallversorgung aufkommen zu müssen, entsteht unabhängig davon, ob diese Leistungen durch den Träger der Notfallversorgung selbst übernommen werden oder ob der Rettungsdienstträger nach § 4 Abs. 2 HRDG einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HRDG). Die Entgeltpflicht der Krankenkassen steht folglich mit der hier in Streit stehenden Beauftragung des Beigeladenen in keinem rechtlichen Zusammenhang. Wie die Regelungen über die Bemessung der Benutzungsentgelte für die Kosten der Notfallversorgung gemäß § 8 Abs. 3 bis 7 HRDG verdeutlichen, sind die Krankenkassen darauf verwiesen, ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen in den Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern zur Festsetzung der Benutzungsentgelte und bei Scheitern dieser Verhandlungen im Verfahren vor der Schiedsstelle und ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen.
Erfolglos beruft sich die Klägerin zum Beleg ihrer Klagebefugnis schließlich darauf, über die Beauftragung des Beigeladenen mit weiteren Rettungsdienstleistungen sei unter Verstoß gegen das ihr gemäß § 22 Abs. 5 HRDG zustehende Mitwirkungsrecht befunden worden. In dieses Mitwirkungsrecht wird durch die von der Klägerin angefochtene Beauftragung des Beigeladenen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Rettungsdienstbereich Kassel nicht eingegriffen. Folglich lässt sich die von der Klägerin behauptete Betroffenheit in eigenen Rechten auch nicht aus einer Beeinträchtigung von Verfahrensrechten (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Randnr. 95 ff. mit weiteren Nachweisen) ableiten.
Die in § 22 Abs. 5 HRDG geregelte Beteiligung der Leistungsträger an der Aufstellung und Fortschreibung der Bereichspläne betrifft die Mitwirkung an der die Beauftragung vorbereitenden Planung, nicht die verfahrensmäßige Beteiligung an der Beauftragung selbst. Eine Mitwirkung der Leistungsträger an der Beauftragung nach § 4 Abs. 2 HRDG ist gerade nicht vorgesehen. Das Fehlen einer Regelung über die Beteiligung der Krankenkassen bei der Beauftragung von Hilfsorganisationen oder sonstigen Dritten mit der Durchführung der Notfallversorgung beruht nicht etwa, wie die Klägerin offenbar meint, auf der Erwägung des Gesetzgebers, einer solchen zusätzlichen Bestimmung habe es wegen der umfassenden, auch die Maßnahmen zur Umsetzung des Bereichsplans einbeziehenden Mitwirkung nach § 22 Abs. 5 HRDG nicht bedurft. Die in dieser Bestimmung geregelte Beteiligung der Leistungsträger bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung allein auf die Mitwirkung bei der Aufstellung und Fortschreibung der Bereichspläne, nicht aber auf eine Beteiligung an deren Umsetzung.
Die von der Klägerin erhobene Klage ist auch nicht trotz Fehlens der erforderlichen Klagebefugnis als zulässig zu betrachten, um der Klägerin zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gleichwohl eine Überprüfung der sie belastenden Bestimmung über die Erweiterung der Vorhaltestunden im Bereichsplan zu ermöglichen. Dieser Frage nachzugehen erübrigt sich dabei nicht schon deshalb, weil der Klägerin andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, gegen die von ihr beanstandeten Regelungen im Bereichsplan Rechtsschutz zu erlangen.
Einer unmittelbaren Überprüfung in einem Rechtsschutzverfahren ist der Bereichsplan entzogen. Bei dem Bereichsplan handelt es sich weder um eine im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO anfechtbare Rechtsnorm noch um einen durch Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO angreifbaren Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung, sondern - wie bereits erwähnt - um einen verwaltungsinternen Akt der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe, die Organisation des Rettungsdienstes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln. Insoweit scheidet auch die Erhebung einer Feststellungsklage wegen des Fehlens eines feststellungsfähigen (Außen-)Rechtsverhältnisses aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 -, NJW 1981, 2592 [2594] bezüglich der Linienführungsbestimmung des Bundesministers für Verkehr nach § 16 Abs. 1 FStrG). Im Hinblick hierauf können sich die Leistungsträger auch gegen eine Missachtung ihres Mitwirkungsrechts nach § 22 Abs. 5 HRDG im Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung des Bereichsplans nicht gerichtlich zur Wehr setzen.
Für die Krankenkassen besteht, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, auch keine Möglichkeit, einer ungerechtfertigten Kostenbelastung durch Festlegung bedarfswidriger oder unwirtschaftlicher Rettungsdienstleistungen im Bereichsplan dadurch zu entgehen, dass sie die Entrichtung von Benutzungsentgelten für diese Leistung gegenüber den Leistungserbringern in den mit diesen zu führenden Verhandlungen über die Benutzungsentgelte nach § 8 Abs. 4 und 5 HRDG in Verbindung mit § 13 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (GVBl. I S. 487) verweigern. Das in den vorgenannten Bestimmungen geregelte Verfahren zur Bemessung der Benutzungsentgelte und das sich hieran ggf. anschließende Verfahren vor der Landesschiedsstelle (§ 8 Abs. 6 Satz 1 HRDG) sind allein darauf gerichtet, die Höhe der den Leistungserbringern bei der Ausführung der ihnen durch den Bereichsplan auferlegten Verpflichtungen entstehenden Kosten als Bemessungsgrundlage für die Benutzungsentgelte zu ermitteln. Soweit hierbei mit zu berücksichtigen ist, ob die von dem Leistungserbringer geltend gemachten Kosten der Notfallversorgung im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstanden sind (vgl. §§ 8 Abs. 3 HRDG, 8 Abs. 5 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung), erstreckt sich diese Überprüfung lediglich darauf, ob bei der Erbringung der Leistungen die Vorgaben des Bereichsplans zur bedarfsgerechten Durchführung des Rettungsdienstes beachtet wurden und die konkrete Ausführung der Leistungen den Anforderungen an eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung genügt. Dagegen ist die Prüfung, ob sich die Festlegungen des Bereichsplans zur bedarfsnotwendigen Rettungsdienstinfrastruktur außerhalb einer medizinischen Notwendigkeit oder eines vorhandenen Bedarfs bewegen oder wirtschaftlichen Grundsätzen widersprechen, nicht Gegenstand der Verhandlungen über die Bemessung der Benutzungsentgelte und damit auch nicht Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens und des sich womöglich anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es ausreicht, im Schiedsstellenverfahren die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch die beauftragte Organisation anhand der betrieblichen Organisation dieses Leistungserbringers zu überprüfen. Meinungsunterschiede über die erforderliche Ausgestaltung der (überbetrieblichen) Rettungsdienstinfrastruktur im Versorgungsbereich zwischen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, Hilfsorganisationen und Krankenkassen sollten dagegen nach Möglichkeit einvernehmlich und abschließend im Verfahren zur Aufstellung oder Fortschreibung der Bereichspläne ausgeräumt werden. Das gilt für die Fälle der Drittbeauftragung nicht anders als dann, wenn der Beklagte als Träger der Notfallversorgung selbst unmittelbar Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen würde.
Das Fehlen der Möglichkeit für die Klägerin, die Regelungen des Bereichsplans über die Erweiterung der Vorhaltestunden mit Rechtsbehelfen anzugreifen, rechtfertigt die Zulassung der Klage gegen die in Ausführung des Bereichsplans erfolgte Beauftragung indessen nicht. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob und ggf. in welchem Umfang der durch die Verwaltungsgerichtsordnung gewährleistete Rechtsschutz mit Blick auf das Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG durch entsprechende Auslegung der prozessrechtlichen Bestimmungen erweitert und ob hierbei ggf. auch von zwingenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage abgesehen werden kann. Die Klage allein deshalb als zulässig zu betrachten, um der Klägerin einen ihr ansonsten verwehrten Rechtsschutz gegen den Bereichsplan zu ermöglichen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mit der gegen die Beauftragung gerichteten Anfechtungsklage das von der Klägerin hiermit eigentlich erstrebte Rechtsschutzziel nicht zu erreichen ist. Zur rechtlichen Beurteilung der von dem Beklagten im Bescheid vom 18. Dezember 2002 getroffenen Regelung bedarf es auf Grund des bereits oben erwähnten Regelungsbereichs des Verwaltungsaktes nämlich keiner Nachprüfung der beanstandeten Ausweitung der Vorhaltekapazitäten im Wege einer Inzidentkontrolle der betreffenden Bestimmungen des Bereichsplans.
Der von der Klägerin beschrittene Weg, den Bereichsplan mittelbar über die Klage gegen die zu seiner Ausführung erfolgte Beauftragung eines Leistungserbringers anzugreifen, ist nach alledem nicht gangbar. Über die Frage, ob die bloße Mitwirkung der Krankenkassen an der Aufstellung und Fortentwicklung der Bereichspläne ohne Bindung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte an ihr Einvernehmen und das Fehlen einer Möglichkeit, kostenmäßig belastende Regelungen in den Bereichsplänen in einem Rechtsschutzverfahren überprüfen zu können, den Belangen der Krankenkassen gerecht wird, hat der Senat nicht zu befinden. Diese Frage ist von dem Gesetzgeber dahingehend entschieden worden, dass die Mitwirkung der Krankenkassen am Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung der Bereichspläne ihren Belangen als Kostenträger ausreichend Rechnung trägt.
Da die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2002 aus den vorstehend umfassend dargelegten Gründen unzulässig ist, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin beanstandeten Erweiterung der Vorhaltestunden im Bereichsplan nicht maßgeblich an. Ebenso wenig kann darüber entschieden werden, ob die Beauftragung des Beigeladenen formell oder - wegen eines unterbliebenen Auswahlverfahrens - materiell rechtswidrig ist.
Die vorliegende Rechtssache wirft aus den von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag aufgeführten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen würden. Zum Umfang der Mitwirkungsrechte der Krankenkassen nach § 22 Abs. 5 HRDG und zur Kompetenz der Krankenkassen, die Einhaltung des Sparsamkeits- bzw. Wirtschaftlichkeitsgebots zu überprüfen, bedarf es über die bereits dargestellten Erwägungen hinaus keiner weiteren Feststellungen. Mit Rücksicht hierauf kann die Berufung auch nicht wegen der von der Klägerin zugleich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht aus Billigkeit der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat legt in Ermangelung zuverlässiger Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits den sog. Auffangstreitwert zu Grunde. Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG das sich für den Kläger aus seinem Antrag ergebende wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich. Damit ist auf die - nicht näher zu beziffernde - Bedeutung der im Klageantrag angefochtenen Beauftragung des Beigeladenen mit der Durchführung der Notfallversorgung für die Klägerin abzustellen, nicht aber auf die hiervon unabhängig zu betrachtende Erhöhung der Vorhaltekapazitäten im Bereichsplan. Die anderslautende Streitwertbestimmung erster Instanz ist entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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